6. Buch des Handels

256. Von: ʿAbdullāh b. ʿUmar

Von ʿAbdullāh b. ʿUmar, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, sagte: „Wenn zwei Menschen handeln, haben beide die Wahl, solange sie zusammen sind und sich nicht getrennt haben oder einer dem anderen die Wahl lässt. Wenn sich beide so einigen, ist der Vertrag bindend.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 256

257. Von: Ḥakīm b. Ḥizām

Von ʿAbdullāh b. ʿUmar, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, sagte: „Der Käufer und Verkäufer haben die Wahl, solange sie sich nicht trennen“ - oder „bis sie sich trennen.“ „Wenn beide ehrlich sind und (auf Mängel) hinweisen, wird ihr Handel gesegnet. Wenn sie jedoch etwas verheimlichen und lügen, wird der Segen ihres Handels zunichte.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 257

1. Unterkapitel: Verbotene Handelsformen

258. Von: Abū Saʿīd al-Ḫudrī

Von Abū Saʿīd al-Ḫudrī, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, den Wurfkauf (munābaḏa) verbot. Dies bedeutet, dass ein Mann seine Kleidung dem Mann zuwirft, ohne dass dieser die Kleidung anschaut oder prüft. Und er verbot den Berührkauf (mulāmasa). Die mulāmasa bedeutet, dass man die Kleidung berührt, ohne sie anzuschauen.

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 258

259. Von: Abū Hurayra

Von Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, sagte: „Fangt die Karawanen nicht ab! Ihr dürft euch nicht in den Handel eines anderen einmischen! Und treibt den Preis nicht durch Scheingebote in die Höhe (munāǧaša). Ein Ansässiger darf nicht für einen Ortsfremden verkaufen! Und bindet nicht den Euter der Schafe und Ziegen ab! Wer sie jedoch kauft, der hat, nachdem er sie gemolken hat, zwei Möglichkeiten: Wenn er mit ihr zufrieden ist, soll er sie behalten. Falls er nicht mit ihr zufrieden ist, soll er sie zusammen mit einem ṣāʿ Datteln zurückgeben.” In einer Version steht: „Er hat drei Tage die Wahl.“

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 259

260. Von: ʿAbdullāh b. ʿUmar

Von ʿAbdullāh b. ʿUmar, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, den Verkauf des Wurfes (ḥabl al-ḥabala) verbot. Es war ein vorislamischer Handel. Ein Mann verkaufte das Kamel, sobald die Stute wirft und dann das Weibchen aus ihrem Leib erneut wirft. Es heißt auch, dass dies der Verkauf der alten Kamelstute gegen den Wurf der Stute ist, der noch in ihrem Bauch ist.

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 260

261. Von: ʿAbdullāh b. ʿUmar

Von ihm (ʿAbdullāh b. ʿUmar) ist zudem überliefert, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, den Verkauf von Früchten verbot, bevor ihre Reife ersichtlich ist. Er verbot dies dem Käufer und Verkäufer.

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 261

262. Von: Anas b. Mālik al-Anṣārī

Von Anas b. Mālik, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, den Verkauf von Früchten (Datteln) verbot, bevor sie sich färben. Jemand fragte: „Was ist das Färben?” Er antwortete: „Bis sie rot werden.” Er fragte: „Was ist, wenn Allah die Ernte vorenthält? Mit welchem Recht könnt ihr dann das Vermögen eures Bruders nehmen?”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 262

263. Von: ʿAbdullāh b. ʿAbbās

Von ʿAbdullāh b. ʿAbbās, möge Allah mit ihnen zufrieden sein: „Der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, verbot, die Karawanen abzufangen und dass ein Einheimischer für einen Ortsfremden verkauft.” Er (Ṭāwūs b. Kaisān) fragte: „Was meint er mit: ‚Einheimischer für einen Ortsfremden verkauft'?” Er antwortete: „Er darf kein Makler für ihn sein.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 263

264. Von: ʿAbdullāh b. ʿUmar

Von ʿAbdullāh b. ʿUmar, möge Allah mit ihnen zufrieden sein: „Der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, verbot die muzābana. Dies bedeutet, die Früchte seines Gartens, wenn es Datteln sind, gegen getrocknete Datteln per Hohlmaß zu verkaufen, oder Trauben gegen Rosinen per Hohlmaß zu verkaufen oder frisches Getreide per Hohlmaß gegen gedroschenes zu verkaufen. Dies alles verbot er.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 264

265. Von: Ǧābir b. ʿAbdullāh al-Anṣārī

Von Ǧābir b. ʿAbdillāh, möge Allah mit ihnen zufrieden sein: „Der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, verbot die muḫābara, muḥāqala und muzābana. Er verbot zudem, Früchte zu verkaufen, bevor ihre Reife zu erkennen ist. Und sie dürfen nur gegen Dinar (Gold) und Dirham (Silber) gekauft werden, bis auf den Notkauf (ʿarāyā).”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 265

266. Von: Abū Masʿūd al-Badrī

Von Abū Masʿūd al-Anṣārī, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, den Erlös des Hundes, den Lohn der Prostituierten und die Entlohnung des Wahrsagers verbot.

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 266

267. Von: Rāfiʿ b. Ḫadīğ

Von Rāfiʿ b. Ḫadīǧ, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, sagte: „Der Erlös aus Hunden ist übel, der Lohn der Prostituierten und der Verdienst des Baders ist übel.“

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 267

2. Unterkapitel: Notkauf (ʿarāyā) und Sonstiges

268. Von: Zayd b. Ṯābit

Von Zaid b. Ṯābit, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, dem Besitzer der ʿarīya erlaubte, diese nach der Schätzung ihrer Menge zu verkaufen. In einer Überlieferung in Ṣaḥīḥ Muslim steht: „diese nach der Schätzung ihrer Menge gegen trockene Datteln zu verkaufen und frische Datteln zu essen.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 268

269. Von: Abū Hurayra

Von Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, den Notverkauf (ʿarāyā) für fünf wasq oder weniger genehmigte.

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 269

270. Von: ʿAbdullāh b. ʿUmar

Von ʿAbdullāh b. ʿUmar, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, sagte: „Wer eine Dattelpalme verkauft, die schon bestäubt wurde, dann gehört dem Verkäufer die Ernte, es sei denn, der Käufer hat dies zur Bedingung gemacht.” In einer Version in Ṣaḥīḥ Muslim steht: „Wer einen Sklaven kauft, so gehört dessen Geld demjenigen, der ihn verkaufte, es sei denn, der Käufer hat dies zur Bedingung gemacht.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 270

271. Von: ʿAbdullāh b. ʿUmar – ʿAbdullāh b. ʿAbbās

Von ihm (Ibn ʿUmar), möge Allah mit ihnen zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, sagte: „Wer Essen kauft, darf es erst weiterverkaufen, wenn er es vollständig erhalten hat.” In einer Überlieferung heißt es: „wenn er es in Besitz nimmt.” Ibn ʿAbbās überliefert Ähnliches.

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 271

272. Von: Ǧābir b. ʿAbdullāh al-Anṣārī

Von Ǧābir b. ʿAbdillāh, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, dass er den Gesandten Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, im Jahr der Eroberung (Mekkas) in Mekka sagen hörte: „Allah und Sein Gesandter haben den Verkauf von Alkohol, verendetem Fleisch, Schweinefleisch und Götzen verboten.” Er wurde daraufhin gefragt: „O Gesandter Allahs! Was sagst du zum Fett des verendeten Tieres? Denn damit werden Schiffe beschichtet, Leder wird damit beschmiert und es wird fürs Licht benutzt?” Er antwortete: „Nein, es ist verboten.” Dann sagte der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil: „Möge Allah die Juden verfluchen: Als Allah ihnen das verbot, ließen sie es aus, verkauften es und sich von dessen Entgelt ernährt.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 272

3. Unterkapitel: Über den Vorverkauf (salam)

273. Von: ʿAbdullāh b. ʿAbbās

Von ʿAbdullāh b. ʿAbbās, möge Allah mit ihnen zufrieden sein: „Als der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, in Medina ankam, zahlten die Einwohner für Ernten zwei oder drei Jahre im Voraus. Er sagte: „Wer etwas im Voraus kauft, so muss das Maß, das Gewicht und die Frist (der Lieferung) bekannt sein.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 273

4. Unterkapitel: Bedingungen beim Handel

274. Von: ʿĀʾiša bt. Abī Bakr

Von ʿĀʾiša, möge Allah mit ihr zufrieden sein: Barīra kam zu mir und sagte: „Ich habe meine Leute gebeten, dass ich mich für neun Unzen freikaufe, jedes Jahr eine Unze. Hilf mir dabei!” Ich sagte: „Wenn deine Familie will, zahle ich den Betrag. Wenn ich dafür deine Zugehörigkeit erhalte, mache ich das.” Barīra ging zu ihren Leuten und erzählte ihnen, was ich gesagt hatte, doch lehnten sie ab. Als sie von dort zurückkam, saß der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, gerade bei mir. Sie sagte: „Ich habe ihnen dies angeboten, doch lehnen sie ab, solange die Zugehörigkeit nicht bei ihnen bleibt.” Der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, hörte dies, also erzählte ihm ​​ʿĀʾiša, was vorgefallen war. Er sagte darauf: „Nimm sie und nenne als Bedingung, dass die Zugehörigkeit bei ihnen bleibt, denn die Zugehörigkeit steht demjenigen zu, der sie befreit hat.” ​​ʿĀʾiša tat dies. Dann stand der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, vor den Menschen, pries und lobte Allah und sagte: „Was haben manche Leute, die Bedingungen stellen, die nicht im Buch Allahs enthalten sind? Jede Bedingung, die nicht im Buch Allahs steht, ist ungültig, auch wenn hunderte Bedingungen gestellt werden. Allahs Urteil ist richtig und die Bedingung Allahs ist zuverlässiger. Die Zugehörigkeit (walāʾ) steht nur dem zu, der ihn (den Sklaven) befreit hat.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 274

275. Von: Ǧābir b. ʿAbdullāh al-Anṣārī

Von Ǧābir b. ʿAbdillāh, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass er eines Tages auf einem seiner Kamele ritt, das schon schwach war. Er wollte es schon ziehen lassen. Da holte mich der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, ein, machte für mich ein Bittgebet und schubste das Kamel. Es fing an, so zu laufen wie noch nie zuvor. Dann sagte er: „Verkaufe es mir für eine Unze!” Ich sagte: „Nein.” Dann sagte er: „Verkaufe es mir!” Also verkaufte ich es ihm für eine Unze, doch stellte ich die Bedingung, das Kamel zuerst nach Hause reiten zu dürfen. Als ich angekommen war, brachte ich ihm das Kamel. Er gab mir den Betrag und ich ging zurück. Er sandte einen Boten nach mir und sagte: „Glaubst du, ich feilschte mit dir, um dein Kamel zu nehmen? Nimm dein Kamel und dein Geld, es gehört dir!”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 275

276. Von: Abū Hurayra

Von Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, verbot, dass Einheimische für einen Ortsfremden verkaufen. Treibt nicht den Preis (durch falsches Bieten) hoch und überbietet einander beim Handeln nicht gegenseitig. Man darf keinen Heiratsantrag machen, wenn der Bruder schon um ihre Hand angehalten hat. Eine Frau darf nicht die Scheidung ihrer Schwester verlangen, um dadurch, das, was in ihrem Gefäß war, in ihr eigenes zu schütten.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 276

5. Unterkapitel: Über Zins und Wechsel

277. Von: ʿUmar b. al-Ḫaṭṭāb

Von ʿUmar b. al-Ḫaṭṭāb, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, sagte: „Gold gegen Silber zu wechseln ist Zins (ribā), außer von Hand zu Hand. Weizen gegen Weizen zu wechseln ist Zins (ribā), außer von Hand zu Hand. Gerste gegen Gerste zu wechseln ist Zins (ribā), außer von Hand zu Hand.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 277

278. Von: Abū Saʿīd al-Ḫudrī

Von Abū Saʿīd al-Ḫudrī, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, sagte: „Wechselt nicht Gold gegen Gold, außer zu gleichem Maß und bevorzugt nicht eine Sorte vor anderen! Wechselt nicht Silber gegen Silber, außer zu gleichem Maß und bevorzugt nicht eine Sorte vor anderen! Und wechselt nicht Vorhandenes gegen Fehlendes.” In einer Überlieferung steht: „Außer von Hand zu Hand.” In einer Überlieferung heißt es: „Außer Gewicht gegen Gewicht, das Gleiche gegen Gleiches und das Ähnliche gegen Ähnliches.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 278

279. Von: Abū Saʿīd al-Ḫudrī

Von ihm (Abū Saʿīd al-Ḫudrī), möge Allah mit ihm zufrieden sein: Einst brachte Bilāl dem Propheten, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, Barnī-Datteln. Er fragte ihn: „Woher hast du sie?” Er antwortete: „Ich hatte schlechte Datteln, ich habe zwei ṣāʿ von ihnen für einen ṣāʿ dieser gekauft, um den Gesandten Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, damit zu speisen.” Er erwiderte daraufhin: „Oh, oh! Genau das ist Zins, genau das ist Zins, tu das nicht! Wenn du sie kaufen willst, dann verkaufe zuerst die Datteln in einem Kauf und kaufe anschließend die anderen.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 279

280. Von: al-Barāʾ b. ʿĀzib – Zayd b. al-Arqam

Von Abū al-Minhāl: „Ich fragte al-Barāʾ b. ʿĀzib und Zaid b. Arqam über den Wechsel. Jeder von beiden sagte, der andere sei besser als er selbst. Und beide sagten, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, den Wechsel von Gold gegen Silber als Schuld verbot.“

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 280

281. Von: Abū Bakra

Von Abū Bakra, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, den Wechsel von Silber gegen Silber und Gold gegen Gold verbot, außer wenn es zu gleichem Maß geschieht. Allerdings erlaubte er uns, Silber gegen Gold zu wechseln, wie wir wollen, und Gold gegen Silber zu wechseln, wie wir wollen.” Ein Mann fragte: „von Hand zu Hand?” Er erwiderte: „So habe ich es gehört.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 281

6. Unterkapitel: Pfand und Sonstiges

282. Von: ʿĀʾiša bt. Abī Bakr

Von ʿĀʾiša, möge Allah mit ihr zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, von einem Juden Essen kaufte und ihm einen eisernen Schild als Pfand gab.

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 282

283. Von: Abū Hurayra

Von Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, sagte: „Wenn ein Schuldner in der Lage ist, zu zahlen, dann ist sein Aufschub der Tilgung unrechtmäßig. Und wenn einer von euch auf einen Zahlungsfähigen verwiesen wird, dann soll er es von ihm eintreiben.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 283

284. Von: Abū Hurayra

Von ihm (Abū Huraira), möge Allah mit ihm zufrieden sein: Ich hörte den Propheten, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, sagen: „Wer seinen Besitz bei einem Mann oder Menschen findet, der mittellos ist, so hat er mehr Recht darauf als andere.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 284

285. Von: Ǧābir b. ʿAbdullāh al-Anṣārī

Von Ǧābir b. ʿAbdillāh, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, bei allem, was noch nicht aufgeteilt wurde, das Vorkaufsrecht zusprach“, in einer Version „bestimmte.“ „Wenn jedoch die Grenzen gezogen wurden und die Wege getrennt sind, dann besteht kein Vorkaufsrecht mehr.“

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 285

286. Von: ʿUmar b. al-Ḫaṭṭāb

Von ʿAbdullāh b. ʿUmar, möge Allah mit ihnen zufrieden sein: 'Umar erwarb ein Grundstück in Ḫaibar, also ging er zum Gesandten Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, um ihn darüber um Rat zu bitten. Er sagte: „O Gesandter Allahs, ich habe in Ḫaibar ein Grundstück erworben und kein Grundstück, das ich je erworben habe, ist mir lieber als dieses. Was empfiehlst du mir zu tun?” Er sagte: „Wenn du willst, kannst du es stiften und (seinen Ertrag) spenden.” Und so spendete ʿUmar das Grundstück, doch ist der Boden selbst unverkäuflich, nicht erbbar und darf nicht verschenkt werden. ʿUmar spendete an Arme, Verwandte, Sklaven, für die Sache Allahs, Reisende und Gäste. Wer es verwaltet, darf sich ohne Bedenken davon im üblichen Maß ernähren oder einem Freund Essen geben, ohne damit Gewinn zu erzielen. In einer Version heißt es „ohne etwas zu erwirtschaften.“

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 286

287. Von: ʿUmar b. al-Ḫaṭṭāb

Von ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein: Ich habe einem Mann ein Pferd für die Sache Allahs gegeben. Allerdings veruntreute es derjenige, bei dem es war, und so wollte ich es kaufen, da ich dachte, dass er es billig verkaufen würde. Ich fragte den Gesandten Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, darüber. Er antwortete: „Kaufe es ihm nicht ab! Nimm dein Almosen nicht zurück, auch wenn er es dir für einen Dirham gibt! Wer sein Geschenk zurücknimmt, ist wie derjenige, der sein Erbrochenes wieder aufisst.

In einer Überlieferung steht: „Wer sein Almosen zurücknimmt ist wie ein Hund, der sein Erbrochenes wieder auffrisst.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 287

288. Von: ʿAbdullāh b. ʿAbbās

Von Ibn ʿAbbās, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, dass der Prophet, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, sagte: „Wer sein Geschenk zurücknimmt, ist wie derjenige, der sein Erbrochenes wieder aufisst.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 288

289. Von: Al-Nuʿmān b. Bašīr

Von an-Nuʿmān b. Bašīr, möge Allah mit ihnen zufrieden sein: Mein Vater gab mir einen Teil seines Eigentums als Almosen. Meine Mutter ʿAmra bint Rawāḥa sagte: „Ich werde mit diesem Geschenk erst zufrieden sein, wenn du dies den Gesandten Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, bezeugen lässt.” Mein Vater ging daraufhin zum Gesandten Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, damit er die Schenkung bezeugt. Der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, sagte: „Hast du allen deinen Kindern ein Geschenk gegeben?” Er antwortete: „Nein.” Da sagte er: „Fürchtet Allah! Seid gerecht zu euren Kindern!” Mein Vater kam zurück und nahm sein Geschenk zurück. In einer anderen Überlieferung steht: „Ruf mich also nicht als Zeugen auf, denn ich bin kein Zeuge von Ungerechtigkeit.” In einer anderen Überlieferung heißt es: „Rufe jemand anderen als Zeugen auf!”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 289

290. Von: ʿAbdullāh b. ʿUmar

Von ʿAbdullāh b. ʿUmar, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, die Einwohner von Ḫaibar für die Hälfte dessen, was es an Früchten und Korn abwirft, (auf den Feldern) arbeiten ließ.

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 290

291. Von: Rāfiʿ b. Ḫadīğ

Von Rāfiʿ b. Ḫadīǧ, möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Unter den Anṣār hatten wir die meisten Felder.” Er sagte: „Wir pachteten die Felder unter der Vereinbarung, dass uns dieser Acker und ihnen jener zusteht. Manchmal brachte der eine etwas hervor und der andere nichts, also verbot er uns dies. Silber (als Pachtgebühr) verbot er uns hingegen nicht.” In Ṣaḥīḥ Muslim steht, dass Ḥanẓala b. Qais sagte: „Ich fragte Rāfiʿ b. Ḫadīǧ über das Pachten von Feldern gegen Gold und Silber. Er antwortete: „Dies ist unbedenklich. Die Leute zur Zeit des Gesandten Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, pachten gegen das, was in der Nähe der Kanäle und Bäche Wuchs und gegen etwas von der Ernte. Mal ging das eine ein und das andere blieb heil und mal andersherum. Die Menschen kannten damals keine Pacht außer dieser. Deswegen hat er dies verboten. Wenn es jedoch etwas Bekanntes und Garantiertes ist, dann ist es unbedenklich.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 291

292. Von: Ǧābir b. ʿAbdullāh al-Anṣārī

Von Ǧābir b. ʿAbdillāh, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, bestimmte, dass das Nutzungsrecht auf Lebenszeit (ʿumrā) demjenigen zusteht, dem dies geschenkt wurde. In einer Überlieferung: „Wem das Nutzungsrecht auf Lebenszeit für sich und seine Nachfahren gewährt wird, steht es dem zu, dem es gegeben wurde, und kehrt nicht zum Schenker zurück, da es ein Geschenk ist, das unter das Erbrecht fällt.” Ǧābir sagte: „Das Nutzungsrecht auf Lebzeiten, das der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, erlaubte, ist wenn der Schenker sagt: „Es gehört dir und deinen Nachfahren.” Wenn er jedoch sagt: „Es gehört dir, solange du lebst”, kehrt es zum Schenker zurück. In einer Überlieferung in Ṣaḥīḥ Muslim steht: „Behaltet euren Besitz und verderbt ihn nicht! Denn wer ein Nutzungsrecht auf Lebzeiten gewährt, so gehört es demjenigen, dem es gewährt wurde, ob er nun lebt oder tot ist, und seinen Nachfahren.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 292

293. Von: Abū Hurayra

Von Abū Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, sagte: „Ein Nachbar darf seinem Nachbarn ja nicht verbieten, einen Balken in seine Wand einzubauen.” Dann sagte Abū Huraira: „Wieso sehe ich, dass euch diese Überlieferung missfällt? Bei Allah! Ich werde sie euch unter die Nase reiben!“

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 293

294. Von: ʿĀʾiša bt. Abī Bakr

Von ʿĀʾiša, möge Allah mit ihr zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, sagte: „Wer Land unterschlägt, auch sei es auch nur eine Handbreit, dem wird es (im Jenseits) mit den sieben Erdschichten um den Hals gehängt.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 294

7. Unterkapitel: Über Fundsachen

295. Von: Zayd b. Ḫālid al-Ǧuhanī

Von Zaid b. Ḫālid al-Ǧuhanī, möge Allah mit ihm zufrieden sein, dass der Gesandte Allahs, Allah halte ihn in Ehren und gewähre ihm Heil, über Fundsachen wie Gold und Silber gefragt wurde. Er sagte: „Merk dir ihren Verschluss und ihr Behältnis und mache sie ein Jahr bekannt. Wenn nach einem Jahr niemand kommt, dann nutze sie, doch ist sie ein Unterpfand bei dir. Wenn ihr Besitzer eines Tages kommen sollte, dann gib sie ihm zurück!” Er wurde über das verlorene Kamel gefragt, er antwortete: „Was hast du damit zu schaffen? Es hat seine Läufe und sein Wasser. Es kann zu Wasser gehen und Pflanzen fressen, bis sein Besitzer es findet.” Er wurde auch über das verlorene Schaf befragt. Er antwortete: „Nimm es, denn es gehört entweder dir, deinem Bruder oder dem Wolf.”

Referenz: ʿUmdat al-aḥkām 295