Al-Buḫārī — Hadis 457
71. Unterkapitel: Eintreiben von Schulden und Verfolgung des Schuldners in der Moschee
457. Von: Kaʿb b. Mālik al-Anṣārī
Es lehrte uns ʿAbdullāh ibn Muḥammad, er sagte: Es lehrte uns ʿUṯmān ibn ʿUmar, er sagte: Es berichtete uns Yūnus, von az-Zuhrī, von Kaʿb ibn Mālik: Dass er in der Moschee von Ibn ʾAbī Ḥadrad Schulden zurückverlangte, die er ihm geliehen hatte. Die beiden wurden so laut, dass sie sogar der Gesandte Allahs ﷺ zu Hause hörte. Er trat zu ihnen hinaus, wobei er den Vorhang zu seinem Zimmer offen ließ, und rief: „O Kaʿb!“, er antwortete: „Stets zu Diensten, o Gesandter Allahs, und zum Gefallen!“ Darauf sagte er: „Erlass etwas von deinen Schulden!“ Er gab ihm dabei ein Zeichen, womit er die Hälfte meinte. Er erwiderte: „Ich habe es schon getan, o Gesandter Allahs!“ Da sagte er: „Dann steh du auf und tilge sie!“
Referenz: Al-Buḫārī 457
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