Al-Buḫārī — Hadis 584
30. Unterkapitel: Gebete nach dem Morgengebet, bis sich die Sonne erhebt
584. Von: Abū Hurayra
Es lehrte uns ʿUbayd ibn ʾIsmāʿīl, von ʾAbū ʾUsāma, von ʿUbaydillāh, von Ḫubayb ibn ʿAbdirraḥmān, von Ḥafṣ ibn ʿĀṣim, von ʾAbū Hurayra: Dass der Gesandte Allahs ﷺ zwei Handelsformen, zwei Kleidungsarten und zwei Gebete verbot. Er verbot nach dem Morgengebet zu beten, bis die Sonne aufgegangen ist, und nach dem Nachmittagsgebet, bis die Sonne untergegangen ist. Und er verbot das enge Umbinden und das Kauern mit angewinkelten Beinen in einem einzigen Gewand, sodass seine Scham zum Himmel schaut. Und er verbot den Verkauf durch Zuwerfen und blindes Ertasten.“
Referenz: Al-Buḫārī 584
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