Ähnliche Hadithe zu Hadis 154
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153. Von: Abū Qatāda al-Sulamī
Es lehrte uns Muʿāḏ ibn Faḍāla, er sagte: Es lehrte uns Hišām - es handelt sich um ad-Dastawāʾī - von Yaḥyā ibn ʾAbī Kaṯīr, von ʿAbdullāh ibn ʾAbī Qatāda, von seinem Vater (ʾAbū Qatāda), dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Wenn jemand von euch trinkt, darf er nicht in das Gefäß atmen, und wenn jemand zum Abort geht, darf er sein Glied nicht mit seiner Rechten berühren und sich nicht mit seiner Rechten abwischen.“
Referenz: Al-Buḫārī 153
154. Von: Abū Qatāda al-Sulamī
Es lehrte uns Muḥammad ibn Yūsuf, er sagte: Es lehrte uns al-ʾAwzāʿī, von Yaḥyā ibn ʾAbī Kaṯīr, von ʿAbdullāh ibn ʾAbī Qatāda, von seinem Vater (ʾAbū Qatāda), dass der Prophet ﷺ sagte: „Wenn einer von euch uriniert, darf er sein Glied nicht mit der Rechten halten und sich nicht mit seiner Rechten abwischen. Und man darf nicht in das Gefäß atmen.“
Referenz: Al-Buḫārī 154