Ähnliche Hadithe zu Hadis 313
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1279. Von: Umm ʿAṭiyya al-Anṣāriyya
Referenz: Al-Buḫārī 1279
313. Von: Umm ʿAṭiyya al-Anṣāriyya
Es lehrte uns ʿAbdullāh ibn ʿAbdilwahhāb, er sagte: Es lehrte uns Ḥammād ibn Zayd, von ʾAyyūb, von Ḥafṣa. ʾAbū ʿAbdillāh sagte: Oder (von) Hišām ibn Ḥassān, von Ḥafṣa, von ʾUmm ʿAṭiyya, über den Propheten ﷺ: „Uns wurde verboten, um einen Toten länger als drei Tage zu trauern, bis auf den Ehemann, für ihn waren es vier Monate und zehn Tage. Zudem durften wir keinen Kajal und kein Parfüm auftragen, keine gefärbten Gewänder tragen, es sei denn ein ʿAṣb-Gewand. Uns wurde bei der Reinwerdung nach der Blutung etwas Nagel-Costus erlaubt. Und uns wurde verboten, dem Trauerzug zu folgen.“ Er sagte: Es überlieferte es Hišām ibn Ḥassān, von Ḥafṣa, von ʾUmm ʿAṭiyya, vom Propheten ﷺ.
Referenz: Al-Buḫārī 313