Ähnliche Hadithe zu Hadis 368

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584. Von: Abū Hurayra

Es lehrte uns ʿUbayd ibn ʾIsmāʿīl, von ʾAbū ʾUsāma, von ʿUbaydillāh, von Ḫubayb ibn ʿAbdirraḥmān, von Ḥafṣ ibn ʿĀṣim, von ʾAbū Hurayra: Dass der Gesandte Allahs ﷺ zwei Handelsformen, zwei Kleidungsarten und zwei Gebete verbot. Er verbot nach dem Morgengebet zu beten, bis die Sonne aufgegangen ist, und nach dem Nachmittagsgebet, bis die Sonne untergegangen ist. Und er verbot das enge Umbinden und das Kauern mit angewinkelten Beinen in einem einzigen Gewand, sodass seine Scham zum Himmel schaut. Und er verbot den Verkauf durch Zuwerfen und blindes Ertasten.“

Referenz: Al-Buḫārī 584

1993. Von: Abū Hurayra

Referenz: Al-Buḫārī 1993

368. Von: Abū Hurayra

Es lehrte uns Qabīṣa ibn ʿUqba, er sagte: es lehrte uns Sufyān, von ʾAbī az-Zinād, von al-ʾAʿraǧ, von ʾAbū Hurayra: „Der Prophet ﷺ verbot zwei Handelsformen: Das Berühren und das Zuwerfen. Zudem verbot er das enge Einwickeln und dass sich ein Mann eng in ein einziges Tuch einwickelt.“

Referenz: Al-Buḫārī 368

588. Von: Abū Hurayra

Es lehrte uns Muḥammad ibn Salām, er sagte: Es lehrte uns ʿAbda, von ʿUbaydillāh, von Ḫubayb, von Ḥafṣ ibn ʿĀṣim, von ʾAbū Hurayra: „Der Gesandte Allahs ﷺ verbot zwei Gebete: nach dem Morgengebet, bis die Sonne aufgegangen ist, und nach dem Nachmittagsgebet, bis die Sonne untergegangen ist.“

Referenz: Al-Buḫārī 588