Al-Buḫārī — Hadis 663
38. Unterkapitel: Wenn die ʾIqāma zum Gebet gerufen wird, so gilt kein Gebet außer das Pflichtgebet
663. Von: ʿAbdullāh b. Mālik b. Buḥayna
Es lehrte uns ʿAbdulʿazīz ibn ʿAbdillāh, er sagte: Es lehrte uns ʾIbrāhīm ibn Saʿd, von seinem Vater, von Ḥafṣ ibn ʿĀṣim, von ʿAbdullāh ibn Mālik Ibn Buḥayna, er sagte: „Der Prophet ﷺ ging an einem Mann vorbei [...].“ Und es lehrte mich ʿAbdurraḥmān, er sagte: Es lehrte uns Bahz ibn ʾAsad, er sagte: Es lehrte uns Šuʿba, er sagte: Es berichtete mir Saʿd ibn ʾIbrāhīm, er sagte: Ich hörte Ḥafṣ ibn ʿĀṣim, er sagte: Ich hörte einen Mann vom Stamm ʾAzd, den man Mālik ibn Buḥayna nannte: Dass der Gesandte Allahs ﷺ einst sah, wie ein Mann zwei Rakʿa betete, als bereits die ʾIqāma ausgerufen wurde. Als der Gesandte Allahs ﷺ geendet hatte, umringten ihn die Leute. Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Das Morgengebet hat vier, das Morgengebet hat vier.“ Hierfür gibt es einen Kontrollweg über Ġundar und Muʿāḏ, von Šuʿba, für Mālik. - Und Ibn ʾIsḥāq sagte, von Saʿd, von Ḥafṣ, von ʿAbdullāh ibn Buḥayna. - Und Ḥammād sagte: Es berichtete uns Saʿd, von Ḥafṣ, von Mālik.
Referenz: Al-Buḫārī 663